1.
Vertrag:
Der Beförderungsvertrag zwischen dem Kunden
und RheinJet kommt mit der Anmeldung und
dem Zugang der entgültigen Buchungsbestätigung
zustande.
RheinJet verfügt über keine eigene Flugbetriebslizenz (AOC) zum eigenen Betrieb von Luftfahrzeugen als Luftfahrtunternehmen. Alle angebotenen Flüge oder andere Beförderungsleistungen werden durch ausgewählte, qualifizierte und zugelassene Partnerunternehmen, z.B. (AOC-Luftverkehrsbetreiberzeugnis) Luftfahrtunternehmen (Fluggesellschaften) in Zusammenarbeit und im Auftrag von RheinJet durchgeführt.
RheinJet kauft hierbei Sitzplatzkontigente ein und verkauft diese im eigenen Namen als Reisebüro bzw. Nur-Flug Reiseveranstalter.
Zum Zeitpunkt der Buchung gibt RheinJet das vorraussichtlich ausführende Unternehmen bekannt. Wird der gebuchte Flug oder Bus aus operationellen Gründen von einem anderen Unternehmen (z.B. Luftfahrtunternehmen (Fluggesellschaft)/ Busunternehmen) durchgeführt, so wird der Passagier spätestens am Check-In Schalter über die Änderung informiert.
2.
Preise und Zahlung
Es
gelten die mit der Buchung bestätigten Leistungen
und Preise. Abweichungen des Reisepreises sind nach
Vertragsschluss im Fall der Veränderung der
Treibstoffkosten oder Abgaben für bestimmte
Leistungen (z.B. Flughafen-, Sicherheitsgebühren
oder Wechselkursänderungen) um mind. 10 % auf
den Reisepreis zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß
und vereinbartem Reisetermin über 4 Monate
liegen. Der Reiseteilnehmer ist nach Kenntniserlangung
der Fluggesellschaft unverzüglich zu informieren.
Eine Erhöhung des Preises kann bis zum 21.Tag
vor dem Flugtermin verlangt werden. Bei Preiserhöhung
nach Vertragsschluß um mehr als 5% des Gesamtpreises
ist der Reiseteilnehmer berechtigt vom Vertrag kostenlos
zurückzutreten.
Mit
Abschluß des Vertrages werden sämtliche
Zahlungen sofort fällig. Bei langfristigen
Buchungen wird der Gesamtbetrag spätestens
zum 30.Tag vor Reiseantritt fällig. Alle Zahlungen
erfolgen entweder über eine von RheinJet akzeptierte
Kreditkarte oder über das Lastschriftverfahren
von einem durch den Anmelder anzugebenden deutschen
Bankkonto. Anzahlungen sind nicht möglich.
Das Inkasso durch einen Mittler ist ebenfalls nicht
zulässig. Wird der Ausgleich der aus dem Vetrag
entstandenen Forderung durch ein Kreditkarteninstitut
oder Bank verweigert ist RheinJet berechtigt, den
Vetrag nach Aufforderung unter Fristsetzung zu kündigen
und die Buchung folglich zu stornieren. In diesem
Fall entsteht eine Bearbeitungsgebühr von 50
Euro pro Reiseteilnehmer.
3.
Check-In / mitzubringende Unterlagen
Es
wird ein Erscheinen möglichst frühzeitig
zur Abfertigung vor gebuchter Abflugzeit empfohlen.
Die Abfertigungsschalter schließen 15 Minuten
(Business Class), 30 Minuten (Economy Class) vor
gebuchter Abflugzeit, danach ist aufgrund der Schließung
des Check-in Systems keine Abfertigung mehr möglich.
Bei einem nicht rechtzeitigen Eintreffen besteht
kein Anspruch auf Beförderung.
4. Reisedokumente
Es
werden keine Papiertickets ausgestellt oder zugesandt.
Der Fluggast erhält per Fax oder e-mail eine
Buchungsnummer/Buchungsbestätigung.
Müssen
Ersatzdokumente aus einem Grund erstellt werden,
den die Gesellschaft nicht zu vertreten hat, wird
eine Bearbeitungsgebühr von 25 Euro pro Dokument
fällig.
Gegen
Vorlage eines gültigen Personaldokumentes (Personalausweis
o. Reisepass) erhält der Reiseteilnehmer am
Check-In die Bordkarte für den gebuchten Flug.
Die Buchungsbestätigung ist während der
Reis stehts mitzuführen.
Auch
für Kinder und Jugendliche ist ein amtlicher
Ausweis oder die Eintragung im Ausweis der Erziehungsberechtigten
vorzulegen. Bei internationalen Flügen ist
ein gültiger Reisepass oder Personalausweis
und ggfs. weitere Reiseunterlagen, die für
die Ein-/Ausreise ins Zielland erforderlich sind
(Visa u.ä.) mitzuführen. Dies gilt auch
für Kinder und Jugendliche
Eine Beföderung ohne gültige Dokumente
wird nicht akzeptiert.
Bei
Buchung mehrerer Fluggäste durch einen Anmelder
ist der Anmelder für die korrekte und unverzügliche
Weitergabe von Mitteilungen an die von ihm gebuchten
Fluggäste verantwortlich. Er hat RheinJet den
Schaden zu ersetzen, der aus einer nicht unverzüglichen
korrekten Weitergabe von Mitteilungen entsteht.
Jeder
Reiseteilnehmer ist selbst für die Einhaltung
aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften (z.B. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen)
verantwortlich. Dies gilt auch für die Vollständigkeit
der Reiseunterlagen. Im Fall der Nichterfüllung
ist RheinJet berechtigt die Beförderung zu
verweigern und alle hieraus entstehenden Kosten
und Nachteile dem Reiseteilnehmer in Rechnung zu
stellen.
5.
Umbuchung
Eine
Umbuchung liegt vor, wenn bei noch verfügbaren
Sitzplatzkapazitäten auf Wunsch des Reiseteilnehmers
der Flugtermin, das Flugziel, ein Abflug- bzw. /
oder Rückflughafen vor einzelnen
Abflügen geändert wird. Es gelten die
Bedingungen der jeweiligen Tarifklasse.
Umbuchungen
von ursprünglich gebuchten höher tarfierten
Abflügen in niedrigere Tarifklassen sind nur
unter Beibehaltung des ursprünglichen Flugtarifs
möglich. Bei Umbuchungen auf höhere Tariklassen
ist der Differenzbetrag zu zahlen.Es gelten die
Bedingungen der jeweiligen Tarifklasse.
Eine
Änderung eines Teilnehmernamens ist sofern
nicht anders angegeben, nur bis 24 Stunden vor Abflug
der ersten Flugstrecke möglich. Es gelten die
Bedingungen der jeweiligen Tarifklasse.
Umbuchnungen
und/oder Änderungen können ausschließlich
online vorgenommen werden. Nach Ablauf des gebuchten
Reiseantritts ist eine Umbuchung auf eine andere
Person oder Änderung
auf einen anderen Teilnehmernamen nicht mehr zulässig.
Eine Umbuchung am Zielort ist nur vorbehaltlich
behördlicher Genehmigung möglich. Zudem
muss zwischen Ankunft und Rückflug mindestens
24 Stunden liegen. Jegliche Erstattung für
nicht genutzte Strecken sind ausgeschlossen.
Für
Umbuchungen und / oder Änderung des Teilbehmernamens
ist eine Zahlung der fälligen Gebühren
nur über die zugelassene / angegebene Kreditkarte
oder Lastschrift möglich. Es gibt keine Ermäßigungen.
6.
Rücktritt des Reiseteilnehmers / Stornierungen
Die
Stornierung des gebuchten Fluges oder anderen Leistung
(z.B. Tierbeförderung) muss RheinJet schriftlich
unter Angabe der Buchungsnummer vor Reiseantritt
mitgeteilt werden. (Online). Entscheidend ist das
Eingangsdatum bei RheinJet. Nach Reiseantritt ist
eine Stornierung nicht mehr möglich. Dies gilt
auch für andere Leistungen. Sofern nicht in
der jewiligen Tarifklasse ausdrücklich vermerkt,
darf die Fluggesellschaft für Stornierungen
pro Reiseteilnehmer ohne Nachweis folgende Gebühren
berechnen:
|
Business
Full Flex |
Economy
Standard |
Economy
Saver Flex |
bis
24 Stunden vor Abflug |
ja
kostenlos |
ja
100 € Gebühr |
nicht möglich |
bis
2 Stunden vor Abflug |
ja
kostenlos |
nicht möglich |
nicht möglich |
Bei
der Berechnung des Pauschalen hat RheinJet gewöhnlich
ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige
Verwendung der gebuchten Leistung berücksichtigt.
Nach deutschem Recht
bleibt es dem Teilnehmer unbenommen, RheinJet nachzuweisen,
dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist als die geforderte Gebühr.
Die
Regelung gilt auch für nicht erreichte Flüge
oder unvollständiger Reisepapiere.
7.
Gepäck
Die
Freigepäckgrenze für aufgegebenes Gepäck, sofern nicht in den Tarifbedingungen angegeben,
ist 20 kg.
Die
Freigepäckgrenze für Handgepäck ist
8 bzw. 10 kg, (Maße:45 cm x 35 cm x 20 cm ). Zulässig
sind zwei Stück Handgepäck, max 10kg (Business
Class) sowie ein Stück Handgepäck,max
8 kg (Economy Class).Es gelten abweichende Bestimmungen für jeden Tarif.
Kinder
unter 2 Jahren mit einer Buchung zum Kleinkindertarif
(Ziff. 11) haben keinen Anspruch auf Freigepäck
(weder Handgepäck noch aufgegebenes Gepäck).
Nachweis
über aufgegebenes Gepäck hinsichtlich
Gewicht und Anzahl führt der Fluggast mit dem
Gepäckabschnitt. An aufgegebenem Gepäck
muss der Name des Fluggastes angebracht sein. Ein
Verstoß gegen diese Vorschrift kann zum Ausschluss
der Haftung führen.
RheinJet
kann die Annahme aufzugebenden Gepäcks verweigern,
wenn es nicht so verpackt ist, dass eine sichere
Beförderung gewährleistet werden kann.
Im
aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen
zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände,
Gegenstände von besonderem Wert, wie z.B. Geld,
Schmuckstücke, Edelmetalle, Juwelen, Computer,
Kameras, mobile Funktelefone oder sonstige elektronische
Geräte, Wertpapiere, Effekten sowie andere
Wertsachen oder Geschäftspapiere, Muster, Ausweispapiere,
Haus-, Autoschlüssel oder Medikamente, die
der Fluggast benötigt, nicht enthalten sein;
RheinJet kann die Beförderung dieser Gegenstände
als aufzugebendes Gepäck verweigern und haftet
nur eingeschränkt.
Aufgegebenes
Gepäck wird mit demselben Flugzeug befördert,
mit dem der Fluggast befördert wird, es sei
denn, dass der Luftfrachtführer eine derartige
Beförderung nicht für durchführbar
hält; in letzterem Falle wird der Luftfrachtführer
das Gepäck auf einem seiner demnächst
abgehenden Flüge befördern.
Die
Auslieferung aufgegebenen Gepäcks erfolgt an
dem im Gepäckschein vermerkten Bestimmungsflughafen.
Der Fluggast ist verpflichtet, die Gepäckscheine
bis zur Abholung aufzubewahren und sein Gepäck
entgegenzunehmen, sobald es am Bestimmungsflughafen
oder am Ort der Flugunterbrechung zur Abholung bereitgestellt
ist.
RheinJet
unterhält keinen Zubringerdienst für Gepäckstücke
vom und zum Flughafen. Für Zubringerdienste
Dritter haftet RheinJet nicht.
8.
Sonder- & Übergepäck
Die
Beförderung von Sonder-/Übergepäck
(d.h. Gepäck über die Freigrenzen und
Maße hinaus, so wie z.B. auch Sportgepäck,
Tiere und Waffen) ist gebührenpflichtig. Die
Gebühren sind in jedem Fall vor Abflug zu entrichten,
anderenfalls besteht kein Anspruch auf Beförderung
des Gepäcks.
Jedes
Sonder- und Übergepäck über 20 kg
sowie die Beförderung von Tieren, auch von
behinderten Fluggästen, unterliegt der Anmeldepflicht
mit Rückbestätigung von RheinJet aus Sicherheitsgründen
und weil nur eine begrenzte Ladekapazität über
das Freigepäck hinaus zur Verfügung steht.
Übergepäck
kostet je Flugstrecke zusätzlich € 5,00/kg bei Online-Anmeldung oder über das CallCenter
Übergepäck je Flugstrecke ohne Voranmeldung: 10€/kg.
Sportgeräte
wie Fahrräder, Surfbretter, Skier, Golfsäcke,
Sailboards u.ä sowie Musikinstrumente, welche
aufgrund ihrer Maße oder ihres Gewichts nicht
als Handgepäck befördert werden können,
können derzeit nicht von RheinJet befördert
werden. Gerne beraten wir Sie über alternative
Beförderungsmöglichkeiten.
Für
Musikinstrumente welche aufgrund der Maße
oder des Gewichtes nicht als Handgepäck befördert
werden können, aber in der Kabine mitgeführt
werden sollen, gelten folgende Bestimmungen: Buchung
eines zusätzlichen Flugplatzes und Entrichtung
einer pauschalen Beladungsgebühr von €
200,-- je Flugstrecke, da diese Instrumente von
einem spezieller Mitarbeiter ("Loader")
an Bord befestigt werden müssen.
Entscheidungsgrundlage
für die Mitnahme von Über-/Sondergepäck
sind die verfügbare Kapazität und einzuhaltende
Sicherheitsbestimmungen. Es kann daher in seiner
Menge beschränkt oder gänzlich vom Transport
ausgeschlossen werden. Hier ist zu beachten:
Sämtliches
Sondergepäck ist in ausreichender und geeigneter
Weise zum Lufttransport sowie zum Schutz gegen äußere
und innere Beschädigungen zu verpacken. RheinJet
übernimmt keine Haftung für Schäden,
die aus unzureichender Verpackung herrühren.
RheinJet kann Sondergepäck zurückweisen,
wenn es nicht in ausreichender, geeigneter Weise
verpackt ist.
Sportwaffen
werden nur eingeschränkt befördert, bei
Zustimmung des Luftfahrzeugführers, nach dessen
Vorgaben, und gegen Zahlung einer nicht erstattungsfähigen
Bearbeitungsgebühr von 20 Euro. Die Beförderung
von Sportwaffen kann ohne Angabe von Gründen
abgelehnt werden.
9.
Änderungen / Flugzeitänderungen
RheinJet
ist nach besten Kräften bemüht alle Reiseteilnehmer
und deren Gepäck möglichst nach Flugplan
zu befördern. Die bekannten Flugzeiten können
jedoch aus betrieblichen Gründen in angemessenem
Umfang geändert werden. RheinJet wird sich
bemühen, abweichende Flugzeiten auf das notwendigste
zu beschränken und alle Passagiere möglichst
frühzeitig zu informieren. RheinJet ist berechtigt
das Fluggerät zu ändern und die Beförderung
teilweise oder ganz auf Dritte zu übertragen,
wobei RheinJet weiterhin für den Transport
verantwortlich bleibt.
10.
Aufhebung des Vetrages wegen außergewöhnlicher
Umstände
Wird
die Reise infolge höhrer Gewalt unvorhersehbar
erheblich erschwert, beeinträchtigt oder gefährdet,
so können beide Vertragspartner vom Vertrag
zurücktreten. Bei Kündigung vor Abflug
wir der gezahlte Reisepreis von RheinJet erstattet.
Damit sind alle Ansprüche aus dem Vertrag abgegolten,
außer es handelt sich um Personenschäden
oder grob fahrlässige / vorsätzliche Schäden.
11.
Beförderung von Schwangeren
Aus
Sicherheitsgründen und zur Vermeidung gesundheitlicher
Schäden bei werdenden Müttern gilt:
Bis zur 28. Schwangerschaftswoche einschließlich
werden Schwangere ohne Flugtauglichkeits-bescheinigung
befördert; es kann die Vorlage des Mutterpasses
zum Nachweis darüber verlangt werden, dass
die 28. Schwangerschaftswoche noch nicht überschritten
ist; von der 29. bis zur 36. Schwangerschaftswoche
einschließlich erfolgt die Beförderung
nur bei Vorlage einer ärztlichen Flugtauglichkeitsbestätigung,
beginnend mit der 37. Schwangerschaftswoche bzw.
bei Zwillingen mit der 30. Schwangerschafts-woche
ist eine Beförderung ausgeschlossen.
Vorstehende
Voraussetzungen müssen bei Hin-/Rückflügen
zum Zeitpunkt des Antritts des Rückfluges vorliegen.
12.
Beförderung von behinderten Passagieren
Die
Beförderung behinderter Fluggäste ist
aufgrund der derzeit eingesetzten Fluggeräte
nicht möglich.
RheinJet
darf pro Flug jeweils nur einen sehbehinderten Fluggast
zusammen mit seinem Blindenhund im Fluggastraum
transportieren. Die Beförderung des Blindenhundes
erfolgt kostenlos.
Ein Anspruch auf kostenlose Beförderung einer
Begleitperson besteht nicht, sie hat den vollen
Flugpreis zu entrichten.
13.
Beförderung von Kindern und Jugendlichen
Zur
Vermeidung gesundheitlicher Schäden können
Neugeborene bis zum Alter von 7 Tagen nicht befördert
werden.
Die
Beförderung von Kleinkindern (unter 2 Jahren)
ist möglich unter folgenden Bedingungen:
Die
Beförderung von Kleinkindern ist anmeldepflichtig
und auf 10% der Sitzplätze pro Flug begrenzt.
Maßgeblich zur Feststellung des Alters ist
der Zeitpunkt des Antritts des Fluges, bei Hin-
und Rückflügen ist maßgeblich das
Alter bei Antritt des Rückfluges. Kleinkinder
reisen auf dem Schoß ihrer Erziehungsberechtigten.
Sie haben keinen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz
und Freigepäck (weder Handgepäck noch
aufzugebendes Gepäck) - es sei denn, es liegt
eine eigene, nicht ermäßigte Buchung
für sie vor.
Jeder
Erwachsene darf nur 1 Kleinkind begleiten.
Kinder
zwischen 2-12 Jahren erhalten ein Ermäßigung
von 25% auf alle RheinJet/RHEINAIR Tarife.
Für
ältere Kinder wird keine Ermäßigung
gewährt.
Kinder/Jugendliche
vor ihrem 13. Geburtstag werden nur in Begleitung
einer Person von mindestens 16 Jahren befördert,
welche die Verantwortung für sie übernimmt.
Kinder/Jugendliche nach Ihrem 13. Geburtstag und
jünger als 16 Jahre werden ohne Begleitung
nur befördert, wenn die schriftliche Einwilligungserklärung
des/r Erziehungsberechtigten vorliegt.
Es
wird darauf hingewiesen, dass in manchen Ländern
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ein ausgefülltes
Autorisierungsformular ihrer Erziehungsberechtigen
vorweisen müssen, um ihren Heimatstaat zu verlassen.
Es ist Sache des Fluggastes, etwa erforderliche
Unterlagen mitzuführen.
RheinJet
stellt keine Begleitung oder Aufsicht und haftet
nicht für Folgen mangelnder Begleitung oder
Aufsicht.
14.
Beförderung von Tieren
Aufgrund
der eingesetzten Fluggeräte von RheinJet können
keine Tiere befördert werden.
15.
Nichtraucherflüge
Alle
RheinJet Flüge sind Nichtraucherflüge.
16.
Entscheidungsbefugnis des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
Der
verantwortliche Luftfahrzeugführer ist jederzeit
berechtigt, alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen
zu ergreifen. Insofern hat er volle Entscheidungsbefugnis
über Fluggastbesetzung, Beladung sowie Verteilung,
Verzurrung und Entladung des zu befördernden
Gepäcks. Er trifft alle Entscheidungen, ob
und in welcher Weise der Flug durchgeführt
wird. Dies gilt auch, wenn das Verhalten, der Zustand
oder die geistige oder körperliche Verfassung
eines Fluggastes derart ist, dass eine übergebührliche
Unterstützung durch das Bordpersonal zu leisten
wäre.
17.
Beschränkung/Verweigerung der Beförderung
RheinJet
kann die Beförderung oder Weiterbeförderung
eines Fluggastes oder seines Gepäcks ablehnen
oder vorzeitig abbrechen, wenn einer oder mehrere
der folgenden Punkte vorliegen:
-
Die Beförderung würde gegen geltendes
Recht, geltende Bestimmungen oder Auflagen des Abflug-
oder Ziellandes oder des Landes, welches überflogen
wird, verstoßen;
- Die Beförderung würde die Sicherheit,
Ordnung oder die Gesundheit der anderen Fluggäste
oder der Besatzungsmitglieder gefährden oder
eine unzumutbare Belastung für diese darstellen;
- Der geistige oder physische Zustand, einschließlich
alkoholischer oder drogenbedingter Beeinträchtigung,
stellt eine Gefahr oder ein Risiko für den
Fluggast selbst, für andere Fluggäste,
für die Besatzungsmitglieder oder für
Sachen dar;
- Der Fluggast hat eine Sicherheitsuntersuchung
seiner Person oder seines Gepäcks verweigert;
- Der gültige Flugpreis, fällige Steuern
oder Zuschläge wurden nicht bezahlt;
- Der Fluggast führt nicht alle für die
Ein/Ausreise in das Zielland erforderlichen Unterlagen
mit sich hat keine gültigen Reisedokumente
in seinem Besitz, zerstört seine Reisedokumente
während des Fluges oder verweigert die Aushändigung
der Reisedokumente auf Verlangen an die Besatzungsmitglieder
gegen Empfangsbestätigung;
Der Fluggast verstößt gegen sicherheitsrelevante
Anweisungen von RheinJet oder Anweisungen im Rahmen
des Hausrechts von RheinJet;
- Der Fluggast führt nicht erlaubtes Gepäck
mit sich;
- Der Fluggast hat bereits früher eine der
vorgenannten Handlungen oder Unterlassungen begangen,
die zu einer Gefährdung der Sicherheit, Ordnung
oder der Gesundheit der anderen Fluggäste oder
der Besatzungsmitglieder oder des Eigentums von
RheinJet geführt hat, oder RheinJet hat dem
Fluggast Hausverbot erteilt;
18. Überbuchung
Im
Falle der Nichtbeförderung bzw. verspäteten
Beförderung wegen Überbuchung haftet RheinJet
auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
wie folgt:
Besitzen
für einen Flug mehr Fluggäste eine bestätigte
Buchung als Plätze vorhanden sind und finden
sich diese rechtzeitig und unter Einhaltung der
sonstigen Bedingungen vor dem Abflug ein und müssen
deshalb abgewiesen werden (Überbuchung), so
finden die folgenden Bedingungen Anwendung:
Bei
der Vergabe der verfügbaren Plätze räumt
RheinJet kranken und behinderten Fluggästen
Vorrang ein. Ansonsten werden die Fluggäste
in der Reihenfolge deren Eintreffens und unter angemessener
Berücksichtigung ihrer Interessen zur Beförderung
angenommen.
Abgewiesene
Fluggäste haben die Wahl zwischen Erstattung
des Flugpreises für den unbenutzten Teil des
Flugscheins oder Umbuchung zum Bestimmungsort gemäß
Flugschein nach Wahl des Fluggastes entweder auf
dem ersten verfügbaren Flug oder zu einem späteren
Zeitpunkt.
Zusätzlich
zu der Wahlmöglichkeit hat der abgewiesene
Fluggast einen Anspruch auf eine Mindestausgleichsleistung.
Diese beträgt € 150,00 bei Flügen
bis 3.500 km und € 300,00 bei Flügen über
3.500 km. Bietet RheinJet eine andere Beförderung
zum Endziel mit einem anderen Flug an, der bei einer
Flugverbindung bis zu 3.500 km höchstens zwei
Stunden später als zur planmäßigen
Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges
und bei Flugverbindungen von mehr als 3.500 km höchstens
vier Stunden später ankommt, so sind die Beträge
um 50 % gekürzt. Die Beträge sind begrenzt
auf den Flugpreis zum Endziel. Die Entschädigung
wird nach Wahl des Fluggastes in bar oder in Flugreisegutscheinen
ausgezahlt.
Zusätzlich
erstattet RheinJet dem abgewiesenen Fluggast ein
Telefongespräch oder eine Telex-/Telefaxnachricht
zum Bestimmungsort, Hotelkosten, falls eine oder
mehrere zusätzliche Übernachtung(en) erforderlich
ist (sind), und die Beförderung zwischen dem
ersatzweise angebotenen und dem gebuchten Zielflughafen,
wenn eine Stadt oder ein Gebiet von mehreren Flughäfen
bedient wird. RheinJet stellt während der Wartezeit
in angemessenem Umfang kostenlos Verpflegung.
RheinJet
ist zur Zahlung einer Entschädigung nach diesen
Vorschriften nicht verpflichtet, wenn der Fluggast
auf dem betreffenden Flug kostenlos oder zu einem
Niedrigtarif fliegt, der weder direkt noch indirekt
für die Allgemeinheit gilt oder die Beförderung
unterbleibt, weil es von RheinJet nicht zu vertretende
Umstände erfordern, einen Flug zu verspäten,
zu annullieren und umzuleiten, oder Umstände
vorliegen, die RheinJet berechtigen, den Fluggast
in Übereinstimmung mit diesen Beförderungsbedingungen
sowie den einschlägigen Rechtsvorschriften
von der Beförderung auszuschließen. Die
Zahlung der Entschädigung lässt weitergehende
Ansprüche des Fluggastes unberührt.
19.Haftung
Es
gelten die in Deutschland gültigen Rechtsvorschriften
in Verbindung mit dem Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung
von Regeln über die Beförderung im internationel
Luftverkehr festgelegten Regelungen in Bezug auf
Schäden an Leib und Leben des Reisenden sowie
seines
Gepäcks. Ausgenommen von Personenschäden
ist die Fluggesellschaft nur für mittelbare
oder Folgeschäden haftbar, wenn Sie grob fahrlässig
oder vörsätzlich verursacht hat. Die Vorschriften
des Warschauer Abkommens bleiben unberührt.
Eine etwaige Gepäckreklamation ist direkt bei
der Ankunft am Gepäckschalter vorzunehmen.
Ansonsten ist die schriftliche Schadensreklamation
innerhalb der im Warschauer Abkommen vorgesehenen
Fristen an RheinJet GmbH, Am Hövel 9, 40667 Meerbusch,
Deutschland zu senden. Im übrigen gelten die
aufgeführten Hinweise auf Haftungsbeschränkungen
RheinJet
wird sich gegenüber Schadenersatzansprüchen
aus Tod, Körperverletzung oder sonstiger Gesundheitsbeschädigung
eines Fluggastes nicht auf die Haftungsgrenzen gemäß
Artikel 22 Absatz 1 des Warschauer Abkommens oder
vergleichbarer nationaler Luftrechtsbestimmungen
und bis zu einem Haftungsbetrag von 100.000 Sonderziehungsrechten
(SZR) des Internationalen Währungsfonds nicht
auf die Einwendungen gemäß Artikel 20
Absatz 1 des Warschauer Abkommens oder vergleichbarer
nationaler Luftrechtsbestimmungen berufen.
Soweit
im vorangegangenen Absatz nichts anderes bestimmt
ist, gelten die Einwendungen aus den Warschauer
Abkommen und dem anwendbaren nationalen Recht uneingeschränkt.
Bei Unfällen, bei denen ein Fluggast getötet,
körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich
geschädigt wird, zahlt RheinJet unverzüglich,
nicht später als 15 Tage nach der Feststellung
der Identität der schadenersatzberechtigten
natürlichen Personen einen Vorschuss zur Befriedigung
der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse,
und zwar im Verhältnis zur Schwere des Falles.
Im Todesfall beläuft sich dieser Vorschuss
mindestens auf einen 15.000 SZR entsprechenden Betrag
in Euro je Fluggast. Der Vorschuss stellt keine
Haftungsanerkennung durch RheinJet dar und kann
mit den eventuell später aufgrund der Haftung
der Fluggesellschaft gezahlten Beträgen verrechnet
werden. Der Vorschuss ist nicht zurückzuzahlen,
es sei denn, es handelt sich um Fälle des Mitverschuldens
des Fluggastes oder um Fälle, in denen in der
Folge nachgewiesen wird, dass die Personen, die
den Vorschuss erhalten haben, den Schaden durch
Fahrlässigkeit verursacht oder mitverursacht
haben oder keinen Schadenersatzspruch hatten.
20.
Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen
Diese
Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen
Verträgen individuelle Vereinbarungen getroffen
werden. Es wird empfohlen, sich mündliche Nebenabreden
schriftlich bestätigen zu lassen. Die uns zur
Verfügung gestellten Daten werden im Rahmen
der Zweckbestimmung des Vertrages EDV-mäßig
verarbeitet und gespeichert personenbezogene Daten
werden entsprechend den nationalen Datenschutzgesetzen
geschützt und RheinJet ausschließlich
zu folgenden Zwecken überlassen: Vornahme von
Reservierungen, Erwerb eines Flugscheins, Erwerb
zusätzlicher Dienstleistungen und die Abwicklung
des Zahlungsverkehrs; Entwicklung und Bereitstellung
von Dienstleistungen, Erleichterung von Einreise-
und Zollabfertigungsverfahren und Bereitstellung
dieser Daten für Regierungsbehörden, die
mit der gebuchten Reise in Verbindung stehen. Zu
diesen Zwecken wird RheinJet gestattet, diese Daten
zu erheben, zu speichern, zu nutzen und sie an eigene
Geschäftsstellen, bevollmächtigte Vertreter,
Regierungsbehörden, andere Fluggesellschaften
bzw. an diejenigen, die die oben genannten Dienstleistungen
bereitstellen, zu übermitteln. Offensichtliche
Druck- und Rechenfehler berechtigen die Fluggesellschaft
zur Anfechtung bzw. Korrektur des Vertrages. Für
den Fall einer dadurch bedingten Preiserhöhung
ist der Reiseteilnehmer berechtigt, innerhalb von
2 Wochen nach Erhalt der Reisebestätigung vom
Vertrag zurückzutreten. Im kaufmännischen
Verkehr ist Gerichtsstand Neuss. Im übrigen
richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Sollte eine der vorgenannten Regelungen
unwirksam sein, soll die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht davon berührt werden.
21. BedarfsStrecken
RheinJet bietet neben regulären Linienstrecken
auch "BedarfsStrecken" an. Diese werden
nur bei
entsprechender Buchungsfrequenz durchgeführt.
Beim Zeitpunkt der Buchung erhält der Reisende
eine "vorläufige Buchungsbestätigung",
welche nicht als Beförderungsvertrag gilt.
Diese bestätigt die Vormerkung eines Sitzplatzes
und wird spätestens 14 Tage vor Abflug
durch eine "feste" Buchungsbestätigung
ersetzt, sofern der Flug durchgeführt wird.
Nur diese
gilt als Beförderungsvertrag und verpflichtet
RheinJet zur Beförderung des Reisenden.
RheinJet verpflichtet sich, die Fluggäste spätestens 14 Tage vor Abflug
darüber zu informieren, ob der vorgemerkte
Flug durchgeführt wird. Sofern nicht, bietet
RheinJet alternative Reisemöglichkeiten an
und bucht diese auf Wunsch für den Fluggast.
22. Buchung & Buchungsangaben
Alle notwendigen Buchungsangaben sind vollständig und korrekt anzugeben. Die Richtigkeit der Angaben ist Vorraussetzung für den Abschluss des Beförderungsvertrages. Erst mit Erhalt der Vorläufigen Buchungsbestätigung ist ein "Bedarfs-Beförderungsvertrag" abgeschlossen.
Aktuelle
Version vom 01.Januar 2009 |